HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 83
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 489/13, Beschluss v. 28.11.2013, HRRS 2014 Nr. 83
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 2. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 83
Bearbeiter: Christian Becker