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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 79

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 467/13, Beschluss v. 27.11.2013, HRRS 2014 Nr. 79


BGH 5 StR 467/13 - Beschluss vom 27. November 2013 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung hinsichtlich des Strafausspruchs als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 79

Bearbeiter: Christian Becker