HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 79
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 467/13, Beschluss v. 27.11.2013, HRRS 2014 Nr. 79
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung hinsichtlich des Strafausspruchs als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 79
Bearbeiter: Christian Becker