HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 166
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 463/13, Beschluss v. 11.12.2013, HRRS 2014 Nr. 166
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Einwände der Revision gegen die generalpräventiven Erwägungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung gehen fehl. Das Landgericht stellt hier ersichtlich nicht auf den Aspekt der negativen Generalprävention (allgemeine Abschreckung) ab, der nur unter ganz engen Voraussetzungen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann. Es wendet vielmehr in rechtsfehlerfreier Weise den Gedanken der positiven Generalprävention an (Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in den Schutz der Rechtsordnung; vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 808 f., 839 ff.).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 166
Bearbeiter: Christian Becker