HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 76
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 459/13, Beschluss v. 22.10.2013, HRRS 2014 Nr. 76
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 30. Mai 2013 hat sich der Angeklagte entgegen dem Vortrag der Revision sachlich eingelassen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 76
Bearbeiter: Christian Becker