HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 969
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 453/13, Beschluss v. 21.10.2013, HRRS 2013 Nr. 969
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Namentlich besteht der von der Revision beanstandete Widerspruch zum Durchsuchen des Opfers (auch) durch den Angeklagten nicht (vgl. UA S. 11 einerseits, UA S. 25 andererseits).
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 969
Bearbeiter: Christian Becker