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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 969

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 453/13, Beschluss v. 21.10.2013, HRRS 2013 Nr. 969


BGH 5 StR 453/13 (alt: 5 StR 114/12) - Beschluss vom 21. Oktober 2013 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Namentlich besteht der von der Revision beanstandete Widerspruch zum Durchsuchen des Opfers (auch) durch den Angeklagten nicht (vgl. UA S. 11 einerseits, UA S. 25 andererseits).

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 969

Bearbeiter: Christian Becker