hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 337

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 393/13, Beschluss v. 23.01.2014, HRRS 2014 Nr. 337


BGH 5 StR 393/13 - Beschluss vom 23. Januar 2014 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Mai 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. August 2013)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen schuldig ist;

im Strafausspruch im Fall II.37 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € festgesetzt.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 337

Bearbeiter: Christian Becker