HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 337
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 393/13, Beschluss v. 23.01.2014, HRRS 2014 Nr. 337
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Mai 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. August 2013)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen schuldig ist;
im Strafausspruch im Fall II.37 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € festgesetzt.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 337
Bearbeiter: Christian Becker