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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 916

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 390/13, Beschluss v. 03.09.2013, HRRS 2013 Nr. 916


BGH 5 StR 390/13 - Beschluss vom 3. September 2013 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bei dem Angeklagten K. wird davon abgesehen, ihm die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Beide Angeklagte haben die der Nebenklägerin durch ihre jeweiligen Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Dass die Strafkammer bei dem Angeklagten H. keine Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe gemäß § 67 StGB getroffen hat, gefährdet den Bestand des Urteils insoweit aus den vom Generalbundesanwalt angegebenen Gründen ausnahmsweise nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 916

Bearbeiter: Christian Becker