HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 915
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 384/13, Beschluss v. 04.09.2013, HRRS 2013 Nr. 915
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen wird es dringend angezeigt sein, in Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB zum Halbstrafenzeitpunkt eine Aussetzung von Strafe und Maßregel nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, § 67d Abs. 2 StGB zu erstreben.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 915
Bearbeiter: Christian Becker