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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 914

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 380/13, Beschluss v. 22.08.2013, HRRS 2013 Nr. 914


BGH 5 StR 380/13 (alt: 5 StR 472/12) - Beschluss vom 22. August 2013 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Dass das Landgericht trotz des gewählten geminderten Strafrahmens eine nahezu gleiche Strafe wie bei der ersten Verurteilung verhängt hat, lässt einen Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO noch nicht erkennen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 914

Bearbeiter: Christian Becker