HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 914
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 380/13, Beschluss v. 22.08.2013, HRRS 2013 Nr. 914
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dass das Landgericht trotz des gewählten geminderten Strafrahmens eine nahezu gleiche Strafe wie bei der ersten Verurteilung verhängt hat, lässt einen Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO noch nicht erkennen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 914
Bearbeiter: Christian Becker