HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 64
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 371/13, Beschluss v. 24.10.2013, HRRS 2014 Nr. 64
Auf die Revisionen der Angeklagten B., Ba., R. und M. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
hinsichtlich des Angeklagten M. und des nicht revidierenden Angeklagten J. (§ 357 StPO) jeweils im Strafausspruch,
hinsichtlich der Angeklagten B., Ba. und R. jeweils im Einzelstrafausspruch betreffend Fall 4 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat alle Angeklagten im Fall 4 wegen versuchter Nötigung verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, gegen den Nichtrevidenten J. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt. Gegen die drei weiteren Angeklagten wurde jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen, und es ergingen deshalb und wegen anderer Delikte Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und acht Monaten gegen B., von zwei Jahren und neun Monaten gegen Barra und von drei Jahren und sechs Monaten gegen R. Die Revisionen der Angeklagten haben - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat bei allen Angeklagten einen unbenannten besonders schweren Fall der Nötigung (§ 240 Abs. 4 StGB) angenommen. Zwar ist es für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft, dass sie nicht den minderen Strafrahmen aus § 240 Abs. 1 StGB angewendet hat. Indes beanstandet der Generalbundesanwalt insoweit letztlich zu Recht, dass es die Strafkammer versäumt hat darzulegen, ob es nicht für die Angeklagten günstiger gewesen wäre, die Annahme eines besonders schweren Falls unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs zu verneinen. In diesem Fall hätte sich der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB eröffnet, der eine geringere Strafe vorsieht als der angenommene nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB geminderte Strafrahmen des § 240 Abs. 4 StGB. Zudem hat die Strafkammer die Strafrahmenwahl bedenklicherweise allein tatbezogen pauschal statt, wie geboten, individuell für jeden Angeklagten begründet.
Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht das Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des Strafrahmens des § 240 Abs. 1 StGB zu geringeren Strafen gelangt wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafen hat hinsichtlich der Angeklagten B., Ba. und R. die Aufhebung der Gesamtstrafen zur Folge.
Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten J. zu erstrecken. Der beschriebene Rechtsfehler betrifft auch diesen. Die Anwendung des besonders schweren Falls einer Nötigung erfolgte bei ihm aus denselben Erwägungen wie bei den revidierenden Angeklagten. Vom Generalbundesanwalt zum Antrag auf Entscheidung nach § 357 StPO über seinen Verteidiger angehört, hat der Verurteilte J. der Entscheidung nicht widersprochen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 64
Bearbeiter: Christian Becker