HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 63
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 368/13, Beschluss v. 22.10.2013, HRRS 2014 Nr. 63
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. Das angefochtene Urteil trägt den Erfordernissen einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 326, 404 ff.) Rechnung. Es hat die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung von den Anlasstaten vergleichbaren und mithin schweren Gewaltdelikten aus konkreten Umständen in der Person und dem Verhalten des Betroffenen abgeleitet, insbesondere aus seiner frühkindlichen Gewöhnung an die gewaltsame Durchsetzung seiner Interessen, aus dem Gewicht und der Anzahl seiner Vortaten, aus seiner hohen Rückfallgeschwindigkeit nach Verbüßung mehrerer langjähriger Haftstrafen und seinem unmittelbar nach einer Strafaussetzung zur Bewährung zu Tage getretenen Bewährungsversagen, aus der kontinuierlichen Steigerung der Intensität und Gefährlichkeit seiner Taten sowie dem Umstand, dass er - trotz eines entgegenstehenden Verbots im Rahmen der Führungsaufsicht - permanent mit einem Messer bewaffnet ist und ersichtlich keine Hemmungen hat, es auch einzusetzen. Dies genügt.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 63
Bearbeiter: Christian Becker