HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 912
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 365/13, Beschluss v. 22.08.2013, HRRS 2013 Nr. 912
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. April 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften schuldig ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und Sichverschaffens von kinderpornographischen Schriften in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der heute 31-jährige und nicht vorbestrafte Angeklagte von Oktober 2010 bis August 2012 die am 1. April 2008 geborene Nebenklägerin dazu, in einem Fall Onanierbewegungen an seinem erigierten Glied vorzunehmen, wobei er die Handlungen mit der Videokamera aufzeichnete (Fall II.1), und in einem weiteren Fall an ihm den Oralverkehr auszuüben (Fall II.2). Außerdem führte er an dem Mädchen den Analverkehr durch (Fall II.3). In drei weiteren Fällen (Fälle II.4 bis II.6) lud der Angeklagte kinderpornographische Bilddateien aus dem Internet herunter und speicherte sie auf seinem Laptop.
2. Die Revision hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt; der Schuldspruch war jedoch dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe auch wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4 StGB schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366; Hörnle in MünchKomm, StGB, 2. Aufl., § 184b Rn. 34). Einer Ergänzung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht zum Nachteil des Angeklagten steht das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. Kuckein in KK StPO, 6. Aufl., § 358 Rn. 18; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 8 f. mwN). § 265 StPO ist durch die Schuldspruchänderung nicht verletzt; es ist nicht ersichtlich, wie sich der zu den Tatvorwürfen schweigende, in diesem Fall durch Inaugenscheinnahme des Videos überführte Angeklagte anders hätte verteidigen können.
3. Allerdings hält der Rechtsfolgenausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sich mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht auseinandergesetzt und eine etwaige erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gänzlich unerörtert gelassen. Hierzu hätte es sich aber angesichts des in den Taten hervorgetretenen Sexualverhaltens des Angeklagten, seiner "innigen" Beziehung zu der noch im Kleinkindalter befindlichen Nebenklägerin (UA S. 12, 15), der Äußerungen gegenüber der Zeugin K. (UA S. 18) und des Auffindens von Unterwäsche der Nebenklägerin und ihrer Mutter in seinem Auto und in seiner Wohnung (UA S. 14, 18) gedrängt sehen müssen. Bei dieser Sachlage bedurfte es zum Ausschluss schuldrelevanter pädophiler Neigungen des Angeklagten sachverständiger Beratung (vgl. zur Pädophilie als schwerer anderer seelischer Abartigkeit: BGH, Urteil vom 6. Januar 1998 - 5 StR 582/97 -und Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 StR 420/00, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 33 und 37).
4. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs, da nicht einmal ganz sicher ausgeschlossen werden kann, dass bei Annahme einer gesicherten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gar die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommen könnte. Den Schuldspruch lässt indes die unterbliebene Schuldfähigkeitsbeurteilung unberührt, weil eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hier ausscheidet.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 912
Bearbeiter: Christian Becker