HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 910
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 357/13, Beschluss v. 21.08.2013, HRRS 2013 Nr. 910
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist wegen der Begründung des Qualifikationstatbestandes des § 30a Abs. 2 BtMG auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2012 (2 StR 205/12) hin.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 910
Bearbeiter: Christian Becker