HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 906
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 348/13, Beschluss v. 21.08.2013, HRRS 2013 Nr. 906
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Auf den Schriftsatz der Verteidigerin vom 2. Juli 2013 bemerkt der Senat:
Ein Tötungsvorsatz des Angeklagten ist durch die Urteilsgründe hinreichend belegt. Insbesondere schließt die Jugendkammer rechtsfehlerfrei aus, dass das wuchtige Aufschlagen des Kopfes des Kindes versehentlich verursacht sein kann (UA S. 28).
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 906
Bearbeiter: Christian Becker