HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 60
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 347/13, Beschluss v. 24.10.2013, HRRS 2014 Nr. 60
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Für eine Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung durch das Landgericht im Revisionsverfahren besteht hier kein Anlass.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 60
Bearbeiter: Christian Becker