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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 60

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 347/13, Beschluss v. 24.10.2013, HRRS 2014 Nr. 60


BGH 5 StR 347/13 - Beschluss vom 24. Oktober 2013 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Für eine Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung durch das Landgericht im Revisionsverfahren besteht hier kein Anlass.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 60

Bearbeiter: Christian Becker