HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 57
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 302/13, Beschluss v. 06.11.2013, HRRS 2014 Nr. 57
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Dezember 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Das Landgericht hat die beträchtliche, den frühzeitig geständigen Angeklagten konkret nachhaltig belastende Verfahrensdauer zwar nicht ausdrücklich als bestimmenden Strafmilderungsgrund benannt, sie jedoch ersichtlich im Ergebnis durch die nur geringfügige Erhöhung der Gesamtstrafe im Vergleich zur bisherigen Gesamtstrafe angemessen berücksichtigt.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 57
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2014, 48
Bearbeiter: Christian Becker