HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 828
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 293/13, Beschluss v. 09.07.2013, HRRS 2013 Nr. 828
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. März 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich der Angeklagten F. und S. K. wird klargestellt, dass die aufrecht erhaltenen weiteren Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Februar 2010 zur Bewährung ausgesetzt bleiben.
Danach und unter der weiteren Voraussetzung, dass aus den im angefochtenen und im dort einbezogenen Urteil abgeurteilten Straftaten kein Widerrufsgrund für diese Strafaussetzungen hergeleitet werden darf, ist eine Beschwer der Angeklagten durch die vom Landgericht vorgenommene Anwendung des § 55 StGB ungeachtet des Durchbruchs einer fehlerhaften, die Angeklagten indes begünstigenden rechtskräftigen anderweitigen Einbeziehung ausgeschlossen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 828
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel