HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 827
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 291/13, Beschluss v. 09.07.2013, HRRS 2013 Nr. 827
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Staatskasse von den gerichtlichen Auslagen und den notwendigen Auslagen des Angeklagten im ersten Revisionsverfahren je ein Viertel zu tragen hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der durch die erste Revision des Angeklagten erzielte Teilerfolg ist mit einem Viertel der in der Beschlussformel genannten Auslagen in Ansatz zu bringen (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 827
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel