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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 826

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 288/13, Beschluss v. 08.07.2013, HRRS 2013 Nr. 826


BGH 5 StR 288/13 - Beschluss vom 8. Juli 2013 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Feststellung uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 826

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel