HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 824
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 283/13, Beschluss v. 06.08.2013, HRRS 2013 Nr. 824
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist zur Begründung auf § 39 2. Alt. StGB hin.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 824
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel