HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 821
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 269/13, Beschluss v. 09.07.2013, HRRS 2013 Nr. 821
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass der Angeklagte nicht wegen acht Fällen der bandenmäßigen Einfuhr bestraft worden ist, beschwert ihn nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 821
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel