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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 819

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 263/13, Beschluss v. 09.07.2013, HRRS 2013 Nr. 819


BGH 5 StR 263/13 - Beschluss vom 9. Juli 2013 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 2 bis 9 der Urteilsgründe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 819

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel