HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 674
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 203/13, Beschluss v. 29.05.2013, HRRS 2013 Nr. 674
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, diesem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Auf die Revision des Angeklagten O. wird das vorgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen Totschlags unter Einbeziehung zweier Geldstrafen zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Nichtrevidentin E. wurde - unter Freisprechung im Übrigen - wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten O. hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie ebenso wie die Revision des Angeklagten S. unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der zur Tatzeit 31 Jahre alte Angeklagte O. hatte zeitweise bei dem später getöteten 42 Jahre alten geistig behinderten und bis zu seiner Augenoperation kurz vor der Tat fast blinden späteren Tatopfer M. gewohnt und mit diesem eine homosexuelle Beziehung unterhalten, ohne jedoch selbst homosexuell zu sein. Hin und wieder kam es auch zu gegenseitiger Gewaltanwendung. Seit Sommer 2011 bewohnte der Angeklagte eine eigene Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, in dem auch die zur Tatzeit 50-jährige Nichtrevidentin E. wohnte. Zwischen beiden entwickelte sich eine sexuelle Beziehung. Der Angeklagte hielt sich öfter in der Wohnung der Nichtrevidentin auf. Der zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte S. wohnte seit Ende 2011 bei M. Allein oder gemeinsam hielten beide sich zeitweise bei den Angeklagten O. und E. auf, die im Tatzeitraum täglich Bier, Schnaps und Sangria tranken.
Am Nachmittag des Tattages (31. Januar 2012) befanden sich die Angeklagten und M. in der Wohnung der Nichtrevidentin. Sie spielten Karten und "nahmen verschiedene alkoholische Getränke (Bier, Schnaps, Sangria) in unterschiedlicher, nicht genau feststellbarer Menge und Zeit zu sich, infolge dessen die drei Angeklagten alkoholisiert waren" (UA S. 42). Wegen angeblicher Schulden des M. bei der Nichtrevidentin kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Angeklagten O., in deren Verlauf der Angeklagte ihn gewaltsam zu Fall brachte. O. schlug und trat "in blinder Wut rücksichtslos und heftig" auf Körper und Kopf des am Boden liegenden, sich nicht zur Wehr setzenden M. ein, wobei er dessen Tod beabsichtigte. Er drückte M. mit dem Daumen das rechte Auge ein, wodurch er die Augenhöhle zertrümmerte, und steckte ihm zwei Finger tief in Mund und Rachen, um ihn zu ersticken. Nun beteiligte sich auch der Angeklagte S. aktiv an den weiteren massiven Tätlichkeiten gegen M. Er schlug und trat vielfach mit seinen Stiefeln gegen Kopf und Körper des M., dem von den Angeklagten die Hände gefesselt worden waren. Beide schlugen mit einem Besenstiel aus Hartplastik, den sie zuvor in zwei Teile gebrochen hatten, auf den Oberkörper des M. ein. S. zwang M., ihm seine Stiefel abzulecken und urinierte auf das am Boden liegende Opfer. O. setzte sich mit einem Hocker auf den Oberkörper des M. ; damit wippend schlug er weiter massiv und brutal auf ihn ein. Schließlich zogen die Angeklagten ihm Hose und Unterhose aus und schlugen und traten mehrfach brutal gegen seinen Genitalbereich; zum Schlagen benutzten sie ein Holzstück. Zudem stachen sie ihn mit Steakmessern in die Genitalregion und führten gewaltsam einen Gegenstand in den After ein. Die Nichtrevidentin war bei den Verletzungshandlungen der Angeklagten, die schließlich zum Tod des M. führten, zugegen und beobachtete diese von der Couch aus.
Nach der Tat aßen alle Angeklagten in der Wohnküche, in der auch die Leiche lag, zu Abend, tranken Alkohol und unterhielten sich. Sie verbrachten auch die nachfolgenden Tage bis zum Abend des 7. Februar 2013 gemeinsam in der Wohnung der E., "wo ihr Tagesrhythmus verbunden mit dem für sie üblichen Konsum von Alkohol immer gleich ablief" (UA S. 27). Versuche, die Leiche des M. zu zerstückeln, um sie besser entsorgen zu können, schlugen fehl. Die Angeklagten nahmen auch "Schändungshandlungen" an dem Leichnam vor, die allein seiner Beschimpfung dienten. So schnitt der Angeklagte O. dem Verstorbenen ein Ohr ab und legte es zum Trocknen auf die Heizung. E. durchstach die Zunge des Toten mit einem Korkenzieher; S. "skalpierte" ihn teilweise. Schließlich warfen E. und S. den Leichnam auf Anweisung des O. in einen Papiercontainer der Wohnanlage. Dort wurde er am 8. Februar 2013 gefunden, nachdem die Nichtrevidentin sich kurz zuvor der Polizei offenbart hatte.
2. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten O. unter Annahme niedriger Beweggründe als Mord bewertet. Bei der Ausführung der Tat sei er - trotz seiner Alkoholisierung - stets in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Demgegenüber sei der nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstehende Angeklagte S. bei der Tat infolge einer organischen Persönlichkeitsstörung bei erhaltener Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert gewesen. Aufgrund seiner organischen Persönlichkeitsstörung sei er auch nicht in der Lage gewesen, seine gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern und das Verachtenswerte seiner Gefühlsregungen gegenüber M. zu erkennen. Die Jugendkammer hat den Angeklagten S. deshalb wegen Totschlags zu Jugendstrafe verurteilt und ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (§ 63 StGB).
Während die Revision des Angeklagten S. aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) ist, führt die Revision des Angeklagten O. zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
1. Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten O. nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
Soweit das Landgericht feststellt, dass es "an greifbaren Anhaltspunkten" (UA S. 91) dafür fehle, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt ein zumindest mittelgradiger alkoholbedingter Rauschzustand vorgelegen habe, ist dies gerade angesichts der Vielzahl solcher Anhaltspunkte nicht hinreichend nachvollziehbar.
a) Den Feststellungen und zahlreichen ihnen zugrunde liegenden Zeugenaussagen ist zu entnehmen, dass zumindest die Angeklagten O. und E. regelmäßig in erheblichem Umfang Alkohol konsumierten. Dies deckt sich auch mit früheren eigenen Angaben von O. und E. .
Dass insbesondere diese beiden auch am Tattag in erheblichem Maße Alkohol getrunken haben, ergibt sich nicht nur aus ihren eigenen Angaben und denjenigen des Angeklagten S. In der Wohnung der Nichtrevidentin aufgefundene Kassenzettel belegen, dass am Tattag zwischen 12.00 Uhr und 20.00 Uhr dreimal im Supermarkt Alkohol gekauft wurde (18 Flaschen Pils und eine Flasche Pfefferminzlikör), wobei bei den Biereinkäufen jeweils Leergut in entsprechender Zahl zurückgegeben wurde. Auch wenn diese Einkäufe keinen - zwingenden - Rückschluss auf den Alkoholisierungsgrad der drei Tatbeteiligten zur Tatzeit zulassen, "da sich hieraus nicht ergibt, wer, wann und wie viel des gekauften Alkohols zu sich genommen hat" (UA S. 70), so sprechen die Gesamtumstände doch für einen zeitnahen Konsum des eingekauften Alkohols, zumal offenbar bereits am nächsten Tag, dem 1. Februar, weitere Einkäufe erfolgten. Die aus dem Urteil ersichtlichen Gesamtumstände legen es auch nahe, dass O. und E. die Hauptkonsumenten des eingekauften Alkohols waren. Insoweit haben die beiden Beschwerdeführer übereinstimmend angegeben, dass S. "immer einmal einen Schluck genommen" bzw. "anfangs nichts getrunken und später ab und zu mal am Alkohol genippt" habe (UA S. 55, 61). Aufgrund der chemischen Untersuchung des Leichenbluts kommt ein Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass die Blutalkoholkonzentration bei dem getöteten M. zum Zeitpunkt des Eintritt seines Todes sehr wahrscheinlich gering gewesen sei (UA S. 69). Bei ihm lag nach den Aussagen seines Halbbruders und seiner Betreuer kein Alkoholproblem vor.
Danach liegt nahe, dass der Angeklagte O. bei der Tat in nicht unerheblichem Maße alkoholisiert war. Schließlich spricht insbesondere auch aus dem außerordentlich brutalem Tatbild und dem unmittelbaren Nachtatverhalten eine erhebliche Enthemmung dieses Angeklagten, von dem die Angriffe auf das Tatopfer ursprünglich ausgingen.
b) All dem trägt der Sachverständige, dem das Landgericht folgt, nur unzureichend Rechnung, indem er darauf abstellt, dass "keine Hinweise in Form von bestimmten Leistungsausfällen" vorlägen, die für einen wenigstens mittelgradigen Rauschzustand sprechen würden (UA S. 83). Dabei wird auch übersehen, dass Hinweise auf etwaige Leistungsausfälle angesichts der Beweislage nicht unbedingt zu erwarten waren. Tatunbeteiligte Zeugen gab es nicht. Der Angeklagte O. selbst hatte sich hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens auf Erinnerungslücken berufen. Soweit die Angeklagte E. bekundet hatte, keiner von ihnen sei betrunken gewesen, wäre diese Aussage mit Blick darauf zu würdigen gewesen, dass die Zeugin selbst alkoholisiert war und - bei aller Passivität ihres Verhaltens - eine emotionale Beteiligung in der Tatsituation nahelag. Die Angabe des Angeklagten S., O. und E. hätten "beide viel getrunken, denn beide hätten sich erbrechen müssen" (UA S. 55), hat die Jugendkammer nicht als Hinweis auf erhebliche Alkoholisierung während des Tatgeschehens gewertet (UA S. 91).
c) Als Erklärungsmodell für die Tat hält der Sachverständige die Gruppenkonstellation für naheliegend. Der Angeklagte O. habe der Nichtrevidentin in besonderer Weise imponieren wollen, indem er M. angegriffen habe. Das Eingreifen und Mitmachen des Angeklagten S. habe zur Entwicklung der Dynamik wesentlich beigetragen, "die das wechselseitige Agieren zum Nachteil des M. bis hin zu dessen Tod und noch darüber hinaus gekennzeichnet habe" (UA S. 84). Indes vermag bloßes Imponiergehabe die bereits in der ersten Phase der Tat vor Eingreifen des Angeklagten S. verübten schweren Gewalttätigkeiten durch den Angeklagten O. allein nicht in nachvollziehbarer Weise zu erklären.
2. Der Senat kann angesichts des bei der Tat, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckte, gezeigten motorischen "Leistungsbildes" ausschließen, dass der alkoholgewöhnte Angeklagte O. schuldunfähig war. Mit Blick auf die außerordentliche Brutalität und die menschenverachtenden Begleitumstände der Tat, die klar zutage traten, schließt der Senat auch aus, dass sich der Rechtsfehler auf die Annahme niedriger Beweggründe ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 94/04, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 44). Er hebt deshalb lediglich den Rechtsfolgenausspruch auf. Das neue Tatgericht wird sich auch mit der Frage einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB erneut zu befassen haben.
Der Senat verweist die Sache an eine Schwurgerichtskammer zurück, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 674
Bearbeiter: Christian Becker