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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 54

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 173/13, Beschluss v. 05.11.2013, HRRS 2014 Nr. 54


BGH 5 StR 173/13 - Beschluss vom 5. November 2013 (LG Potsdam)

Verständigung (unterbliebene Belehrung über Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis); Einsatz apparativer Technik und die Entnahme von Stichproben bei Durchsuchung auf Deponiegelände.

§ 257c Abs. 5 StPO; § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Oktober 2012, soweit es sie betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Betreiben von Anlagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es gegen die - nicht revidierende -Verfallsbeteiligte Re. KG den Verfall von Wertersatz in Höhe von 700.000 € angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Sie rügen zu Recht die Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Taten auf der Grundlage einer Verständigung eingeräumt. Zuvor hatte das Gericht in der Hauptverhandlung für den Fall eines "umfassenden, von Reue und Unrechtseinsicht getragenen Geständnisses" sowie von Erklärungen im Zusammenhang mit dem Verfall angekündigt, dass gegen jeden Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verhängt werden würde. Die in § 257c Abs. 5 StPO vorgesehene Belehrung ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Ihr Inhalt war den Angeklagten nicht bekannt.

Der Senat kann trotz der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 2013 dargelegten Umstände nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Belehrungsfehler beruht (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067 Rn. 99; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12, StV 2013, 611, und vom 17. September 2013 - 1 StR 443/10), und hebt es daher auf.

2. Die nicht angefochtene Verfallsanordnung bleibt bestehen. Mit der Urteilsaufhebung erledigen sich die Beschwerden gegen die Bewährungsbeschlüsse. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:

Die Verwertbarkeit der im Rahmen der Durchsuchung auf dem Gelände der Deponie E. vom 21. November und 1. Dezember 2006 gewonnenen Beweismittel unterliegt keinem Zweifel. Gegen eine Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Durchsuchung auf dem Gelände der Deponie E., die von Kriminalbeamten und einer Mitarbeiterin der zuständigen Ordnungsbehörde durchgeführt wurde, spricht hier schon entscheidend, dass die Re. GmbH ohnehin gemäß § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG verpflichtet war, das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen durch von der zuständigen Behörde beauftragte Personen zu gestatten. Unter die technischen Ermittlungen und Prüfungen fallen auch der Einsatz apparativer Technik und die Entnahme von Stichproben (BeckOK/ Thull, KrW-/AbfG, § 40 Rn. 33). Danach hätten die im Rahmen der Durchsuchungen vom 21. November und 1. Dezember 2006 erlangten und im Urteil verwerteten Beweismittel naheliegend auch im Rahmen einer - ohne richterliche Anordnung zulässigen - rein präventiv ausgerichteten Maßnahme im Auftrag der zuständigen Ordnungsbehörde gewonnen werden können. Zudem ist es namentlich vor diesem Hintergrund nicht unvertretbar anzunehmen, dass die Ermittlungsbeamten von einem Einverständnis des die Maßnahme in Gegenwart seines anwaltlichen Beraters widerspruchslos duldenden angeklagten Geschäftsführers ausgehen konnten.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 54

Bearbeiter: Christian Becker