HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 663
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 148/13, Beschluss v. 14.05.2013, HRRS 2013 Nr. 663
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) wird in die bereits unter Anwendung des § 55 StGB neu zu bildende Gesamtstrafe nach dem insoweit teilaufhebenden Senatsbeschluss vom 19. Februar 2013 - 5 StR 616/12 - auch in weiterer Anwendung des § 55 StGB die Einzelstrafen aus der vorliegenden Verurteilung, die wie dort sämtlich vor 2005 begangene Taten betrifft, unter Auflösung der Gesamtstrafe mit einzubeziehen haben. Bei der Bemessung wird das Gesamtstrafübel zu berücksichtigen sein, das sich nach der ebenfalls heute erfolgten Bestätigung einer weiteren nicht einbeziehungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen späterer, nach Dezember 2007 begangener Taten ergibt (Senatsbeschluss - 5 StR 147/13).
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 663
Bearbeiter: Christian Becker