HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 363
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 11/13, Beschluss v. 12.02.2013, HRRS 2013 Nr. 363
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 28. September 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine rechtzeitige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hat der Angeklagte nicht erhoben.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 363
Bearbeiter: Christian Becker