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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 586

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 89/12, Beschluss v. 23.05.2012, HRRS 2012 Nr. 586


BGH 5 StR 89/12 - Beschluss vom 23. Mai 2012 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der der Geschädigten S. zugesprochene Anspruch in Höhe von 12.500 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem 16. November 2011 zu verzinsen ist; hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird von einer Entscheidung abgesehen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 586

Bearbeiter: Christian Becker