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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 760

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 85/12, Beschluss v. 03.07.2012, HRRS 2012 Nr. 760


BGH 5 StR 85/12 - Beschluss vom 3. Juli 2012 (LG Görlitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 16. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von der Revision beanstandete Formulierung (UA S. 37), wonach der Angeklagte bei der Vorstellung seines Geschäftsmodells jedwede Einsicht in das begangene Unrecht vermissen ließ, sollte ersichtlich nur den Wert seines auf den objektiven Geschehensablauf bezogenen Geständnisses relativieren.

Dagegen sollte nicht das Verteidigungsverhalten des Angeklagten strafschärfend gewertet werden. Dies kommt in den Urteilsgründen hinreichend deutlich zum Ausdruck.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 760

Bearbeiter: Christian Becker