HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 254
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 644/12, Beschluss v. 12.02.2013, HRRS 2013 Nr. 254
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12. September 2012 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 1 der Urteilsgründe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts musste die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) aufgrund eingetretener Verjährung entfallen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Strafausspruch hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 254
Bearbeiter: Christian Becker