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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 254

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 644/12, Beschluss v. 12.02.2013, HRRS 2013 Nr. 254


BGH 5 StR 644/12 - Beschluss vom 12. Februar 2013 (LG Itzehoe)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12. September 2012 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 1 der Urteilsgründe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts musste die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) aufgrund eingetretener Verjährung entfallen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Strafausspruch hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 254

Bearbeiter: Christian Becker