HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 252
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 636/12, Beschluss v. 13.02.2013, HRRS 2013 Nr. 252
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren die Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2011 - nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe - und die fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Juni 2011 nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen sind; die Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem letztgenannten Urteil bleibt aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 252
Bearbeiter: Christian Becker