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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 379

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 631/12, Beschluss v. 12.02.2013, HRRS 2013 Nr. 379


BGH 5 StR 631/12 - Beschluss vom 12. Februar 2013 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten A. :

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Ausführungen zu vier nicht verfahrensgegenständlichen Taten (UA S. 33 ff.), dass die Strafkammer dem Angeklagten A. nach der allein zu Fall 1 geleisteten Aufklärungshilfe nur für diesen Fall eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 StGB gewähren wollte. Hierin ist eine - im Übrigen höchst naheliegende - Ermessensentscheidung zu sehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 379

Bearbeiter: Christian Becker