HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 247
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 624/12, Beschluss v. 22.01.2013, HRRS 2013 Nr. 247
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nur "flüchtige" Berührungen erfüllen nicht ohne Weiteres das Merkmal der Erheblichkeit der sexuellen Handlung nach § 184g Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 1999 - 4 StR 102/99 mwN). Die durch das Landgericht vorgenommene Bewertung hält sich nach den getroffenen Feststellungen innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 247
Bearbeiter: Christian Becker