HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 392
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 60/12, Beschluss v. 13.03.2012, HRRS 2012 Nr. 392
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Trotz des offensichtlichen Übersehens der 1. Alternative des § 213 StGB schließt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt im Hinblick auf die doppelte Strafrahmenverschiebung aus, dass die Schwurgerichtskammer bei zutreffender Bewertung eine mildere Strafe verhängt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 392
Bearbeiter: Ulf Buermeyer