HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 151
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 588/12, Beschluss v. 10.12.2012, HRRS 2013 Nr. 151
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat hält die Klarstellung mit Blick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO für entbehrlich.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 151
Bearbeiter: Christian Becker