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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 151

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 588/12, Beschluss v. 10.12.2012, HRRS 2013 Nr. 151


BGH 5 StR 588/12 - Beschluss vom 10. Dezember 2012 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat hält die Klarstellung mit Blick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO für entbehrlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 151

Bearbeiter: Christian Becker