HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 391
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 58/12, Beschluss v. 29.03.2012, HRRS 2012 Nr. 391
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin H. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin O. zu tragen.
Auch wenn das Absehen von weiteren Messerstichen nur gegen Tötungsabsicht spricht, sind unter den besonderen Gesamtumständen der Tatsituation die tatgerichtlichen Zweifel an einem - hier außerordentlich nahe liegenden - bedingten Tötungsvorsatz vom Revisionsgericht letztlich eben noch hinzunehmen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 391
Bearbeiter: Ulf Buermeyer