hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 459

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 567/12, Beschluss v. 10.04.2013, HRRS 2013 Nr. 459


BGH 5 StR 567/12 - Beschluss vom 10. April 2013 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. April 2013 lag vor. Für ein weiteres Zuwarten mit einer Entscheidung besteht kein Anlass (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16).

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 459

Bearbeiter: Christian Becker