HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 139
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 536/12, Beschluss v. 12.12.2012, HRRS 2013 Nr. 139
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat mit Sicherheit, dass die Taten zum Nachteil der Stiefkinder des Angeklagten jeweils vor deren 14. Geburtstag begangen worden sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 139
Bearbeiter: Christian Becker