HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 40
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 523/12, Beschluss v. 07.11.2012, HRRS 2013 Nr. 40
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Juni 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat umfassenden Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Der 56-jährige, aus der früheren Sowjetunion stammende, nicht vorbestrafte Angeklagte betreibt in erheblichem Umfang Alkoholmissbrauch und pflegt ausschließlich Kontakte zu anderen russischstämmigen Personen aus dem Trinkermilieu. Sein Lebenswandel ist "allein auf den Konsum von Alkohol jeder verfügbaren Art gerichtet" (UA S. 4). Am Tattag hatte er seit dem Morgen gemeinsam mit dem Zeugen S. Wodka und Weizenkorn getrunken. Am Abend hatten beide bei der Besorgung weiteren Alkohols den ebenfalls bereits nicht unerheblich alkoholisierten P., das spätere Tatopfer, getroffen, der seinerseits eine Flasche Wodka mit sich führte. Alle begaben sich in die Wohnung des Angeklagten, um gemeinsam die Alkoholvorräte zu leeren. Sie waren erheblich angetrunken; es gab keinen Streit. Nach einer Weile schliefen S. und P. ein. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt stach der Angeklagte ein Messer oder einen anderen spitz zulaufenden Gegenstand dem schlafenden P. in den Bauch. Dieser zeigte auf die Stiche keine Reaktion; aus der Stichwunde trat auch nicht in größerem Umfang Blut aus. Der Angeklagte legte sich selbst auf den Fußboden und schlief ebenfalls ein. P. verstarb kurz nach der Tat infolge inneren Verblutens. Zum Zeitpunkt seines Todes wies er eine Blutalkoholkonzentration von 3,1 ‰ auf.
b) Das Landgericht hat die Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten auf Grundlage der glaubhaften Aussage des Zeugen S. für erwiesen erachtet. Dieser hat, nachdem er zunächst den Angeklagten nicht belastende Angaben gemacht hatte, das Geschehen wie festgestellt geschildert. Im Zusammenhang mit der Tat sei er aufgewacht und habe den Angeklagten mit einem spitzen Messer in der Hand neben P. stehen sehen. Diese Beobachtung habe er am nächsten Morgen indes für die "Wahnvorstellung eines Betrunkenen" gehalten (UA S. 12).
Die Strafkammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass alle drei an dem Trinkgelage beteiligten Personen - wie von dem Zeugen S. angegeben - "vergleichbar alkoholisiert" waren. Sachverständig beraten kommt sie zu dem Ergebnis, dass deswegen eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht mit erforderlicher Sicherheit auszuschließen sei. Für eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit lägen demgegenüber keine Anhaltspunkte vor, zumal der Angeklagte seit Jahren in hohem Maße Alkohol gewohnt sei.
2. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist insofern Lücken auf, als es sich mit der Möglichkeit, der Zeuge S. könnte selbst der Täter gewesen sein, nicht in ausreichendem Maße auseinandersetzt.
Das Landgericht wirft diese Frage zwar auf, hält jedoch die Beteuerung des Zeugen "mit dem Tod des P. nichts zu tun zu haben, ebenso wie seine weiteren Angaben für glaubhaft" (UA S. 15). Hinzu komme, dass ein etwaiges Tatmotiv des Zeugen nicht erkennbar sei. Schließlich habe auch der Angeklagte zu keiner Zeit behauptet, dass S. in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Tod des P. stehe.
Das Landgericht beachtet dabei nicht ausreichend, dass der Zeuge als möglicher Täter fraglos eine nachvollziehbare Schilderung des äußeren Tatablaufs hätte geben können und insbesondere auch bei dem Angeklagten ein Tatmotiv nicht festgestellt werden konnte (UA S. 18). Das Argument, dass der Angeklagte den Zeugen selbst nicht belastet habe, erscheint nicht tragfähig, zumal sich das Landgericht nicht mit möglichen Entlastungsmotiven des Angeklagten zugunsten des Zeugen oder intoxikationsbedingten Wahrnehmungs- oder Erinnerungslücken des Angeklagten auseinandersetzt.
b) Darüber hinaus hat das Landgericht eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 20 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
Vor dem Hintergrund des von der Strafkammer angenommenen Alkoholisierungsgrades des Angeklagten im Bereich von 3 ‰ reicht die Erwägung nicht aus, dass weder der Zeuge S. noch der Angeklagte Hinweise geliefert hätten, die die Annahme eines alkoholbedingten "absoluten Ausnahmezustandes" nahe legen würden (UA S. 22). Zum einen werden dabei wesentliche Besonderheiten des Falles nicht beachtet, die für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sprechen können: Die Tat selbst geschah ohne erkennbares Motiv; der Angeklagte stach dem schlafenden Opfer mindestens zweimal "langsam" in den Bauch; unmittelbar danach legte er sich nieder und schlief ein (UA S. 6). Zum anderen war hinsichtlich der Frage, inwieweit Hinweise auf das Vorliegen eines alkoholbedingten "Ausnahmezustandes" beim Angeklagten von diesem selbst und dem Zeugen zu erwarten waren, folgendes zu berücksichtigen: Der Zeuge war zur Zeit der Tat ebenfalls stark alkoholisiert und damit in seiner kritischen Wahrnehmungsfähigkeit möglicherweise eingeschränkt. Überdies hatte er vor der Tat geschlafen und infolgedessen während dieser Zeit das Verhalten des Angeklagten nicht beobachten können. Da der Angeklagte seine Verantwortung für den Tod des P. qualifiziert geleugnet hat, waren auch von ihm Hinweise auf eine eigene starke Berauschung zur Tatzeit, die seine Verteidigungsstrategie geschwächt hätten, nicht ohne weiteres zu erwarten.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 40
Bearbeiter: Christian Becker