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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 38

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 519/12, Beschluss v. 28.11.2012, HRRS 2013 Nr. 38


BGH 5 StR 519/12 - Beschluss vom 28. November 2012 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die fehlerfreie Kostenentscheidung dieses Urteils wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 38

Bearbeiter: Christian Becker