HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 31
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 479/12, Beschluss v. 09.10.2012, HRRS 2013 Nr. 31
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass der Angeklagte nicht auch wegen eines Körperverletzungsdelikts verurteilt worden ist, beschwert diesen nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 31
Bearbeiter: Christian Becker