HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 133
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 474/12, Beschluss v. 27.11.2012, HRRS 2013 Nr. 133
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. März 2012 mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 14. November 2012 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten war Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Das Anhörungsverfahren dient auch nicht dazu, eine bislang nicht erhobene Verfahrensrüge nachträglich anzubringen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 133
Bearbeiter: Christian Becker