HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 371
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 462/12, Beschluss v. 20.02.2013, HRRS 2013 Nr. 371
Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 371
Bearbeiter: Christian Becker