HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 25
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 450/12, Beschluss v. 23.10.2012, HRRS 2013 Nr. 25
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist angesichts der nicht ausschließbaren Möglichkeit einer Einführung der essentiellen Urteilsfakten im Wege des Vorhalts an den zeugenschaftlich vernommenen Ermittlungsführer sowie an den Beschwerdeführer und mehrere Mitangeklagte nicht erwiesen.
Die Annahme von Mittäterschaft und von eigenem gewerbsmäßigem Handeln des Beschwerdeführers ist nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe bei der Struktur der zugrunde liegenden Taten noch tragfähig.
Bei der Behandlung der Konkurrenzen stellt das Landgericht zwar in nicht unbedenklicher Weise auf das Verhalten der führenden Bandenmitglieder ab. Indes nimmt der Senat die konkurrenzrechtliche Bewertung hin, da sie den gesamten Schuldumfang nicht berührt und den Beschwerdeführer im Ergebnis nicht belastet.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 25
Bearbeiter: Christian Becker