HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1128
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 446/12, Beschluss v. 11.10.2012, HRRS 2012 Nr. 1128
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 11. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 5. Oktober 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Angeklagte hat die Überprüfung der Maßregelfrage - nach Nachfrage durch den Senat - nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht begründet die Nichtanordnung der Maßregel damit, dass der alkoholabhängige Angeklagte "nach seinen eigenen Bekundungen seit Dezember 2010 keinen Alkohol mehr" trinke (UA S. 4), weswegen "offensichtlich" kein Hang im Sinne der Vorschrift und keine Gefährlichkeit mehr bestehe (UA S. 50 f.). Demgegenüber hält der von der Schwurgerichtskammer vernommene psychiatrische Sachverständige die Unterbringung für angezeigt. Dass die Angaben des Angeklagten zur Alkoholabstinenz zuträfen, sei unwahrscheinlich. Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass dieser unter Alkohol ähnlich schwere Straftaten wie die verfahrensgegenständliche begehe (UA S. 50).
Die Nichtanordnung der Maßregel hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Schwurgerichtskammer legt ihrer vom Gutachten des Sachverständigen abweichenden Entscheidung in der Sache die bloße Vermutung zugrunde, der auch nach ihrer Auffassung weiterhin alkoholabhängige Angeklagte sei dauerhaft abstinent. Damit ist den insoweit bestehenden Darlegungserfordernissen namentlich in Bezug auf hinreichende eigene gerichtliche Sachkunde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 2 StR 391/08, NStZ-RR 2009, 11; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 244 Rn. 73, jeweils mwN) offensichtlich nicht genügt. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Der Senat schließt aus, dass die Strafe bei Anordnung der Unterbringung milder ausgefallen wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1128
Bearbeiter: Christian Becker