HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 24
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 443/12, Beschluss v. 26.09.2012, HRRS 2013 Nr. 24
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung des Angeklagten und deren Auswirkung auf seine Steuerungsfähigkeit im Sinne einer Aufhebung ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch ausreichend zu entnehmen. Angesichts des begrenzten Gewichts der verfahrensgegenständlichen Taten wird unter Bedacht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur eine begrenzte Dauer des Vollzugs der Maßregel ohne alsbaldigen Anlauf zu einer Maßregelaussetzung in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 70, 297). Darüber hinaus wird die Staatsanwaltschaft mindestens hinsichtlich der letzten Vorverurteilungen des Angeklagten eine Wiederaufnahme der Verfahren zu prüfen haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 24
Bearbeiter: Christian Becker