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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 22

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 440/12, Beschluss v. 25.09.2012, HRRS 2013 Nr. 22


BGH 5 StR 440/12 - Beschluss vom 25. September 2012 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. März 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat nimmt die Höhe der Gesamtstrafe ungeachtet des besonders engen Zusammenhangs der Taten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 2. und 23. Oktober 1996 - 2 StR 466 und 452/96, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 4 und 5) hin. Auf die Regelung in § 67 Abs. 5 StGB wird hingewiesen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 22

Bearbeiter: Christian Becker