HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 968
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 367/12, Beschluss v. 29.08.2012, HRRS 2012 Nr. 968
Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte M. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das genannte Urteil zu tragen.
Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Durch eine naheliegend abweichende Beurteilung der Konkurrenzen in den Fällen der Beihilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97) wäre der Angeklagte T. ersichtlich weder im gesamten Strafergebnis noch etwa durch einen weitergehenden Strafklageverbrauch bessergestellt worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 968
Bearbeiter: Christian Becker