HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 924
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 351/12, Beschluss v. 15.08.2012, HRRS 2012 Nr. 924
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. März 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der mehr als zwei Jahre zurückliegenden zum Nachteil der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Beschuldigten begangenen beiden Anlasstaten, die ohne die weiteren, bis in jüngste Zeit hineinreichenden Bedrohungen und Körperverletzungen zum Nachteil des Bruders und der Mutter des Beschuldigten für sich genommen die Anordnung der Maßregel nicht gerechtfertigt hätten, wird die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) - entsprechend der Anregung im angefochtenen Urteil - die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 924
Bearbeiter: Christian Becker