HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 922
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 342/12, Beschluss v. 31.07.2012, HRRS 2012 Nr. 922
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Unterbringung wäre auch ohne Mordmerkmal und selbst ohne Tötungsvorsatz unvermeidbar gewesen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom heutigen Tage hat vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 922
Bearbeiter: Christian Becker