HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 965
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 329/12, Beschluss v. 29.08.2012, HRRS 2012 Nr. 965
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten G. und N. gegen den im vorgenannten Urteil getroffenen Kostenausspruch werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Zu den Kostenbeschwerden bemerkt der Senat:
Es ist nicht ersichtlich, dass wegen des schwereren Anklagevorwurfs zusätzliche Kosten entstanden sein könnten.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 965
Bearbeiter: Christian Becker